Wintergärten in RheinlandpfalzAuszug aus der Landesbauordnung § 2 7 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der 1. Gebäudeklasse 4 feuerbeständig, und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmendherzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, sowie für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten. (2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend. § 62 Landesbauordnung (Auszug) (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: 2. zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich, --- Damit sind unbeheizte Wintergärten über 50 qm genehmigungspflichtig, beheizte generell. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Wintergärten i.d.Regel als Nebenanlagen einzustufen, so dass in allen Baugebieten und auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, d.h. ausserhalb von Baugrenzen und Baulinien, zugelassen werden können, wenn ein Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.Keine Nebenanlagen stellen allerdings wintergartenähnliche Wohnhausanbauten dar, die etwa die Erweiterung des Wohnraumes ohne bauliche Abtrennung zu diesem errichtet werden. Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind solche Anbauten nicht zulässig. |
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