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Wintergarten - so nicht

von Fritz Jurtschat, vereid. Sachverständiger, Hagen-Hohenlimburg

Es ist kaum verständlich, wie locker und naiv manche Hauseigentümer umfangreiche Bauaufträge erteilen, ohne sich vorher über die Leistungsfähigkeit und den fachlichen Ruf eines Lieferanten oder Herstellers zu informieren. So auch in diesem Fall: Ein Ehepaar besaß ein wunderschönes Anwesen mit großem Wiesengrundstück nicht weit vom Rhein entfernt. Man hatte sich mit dem Gedanken befasst, einen Wintergarten anzuschaffen, um das Wohnzimmer zu vergrößern und gleichzeitig die Natur ins Haus zu holen.

Da traf es sich gut, dass ein netter älterer Herr die Hauseigentümer dieser Siedlung aufsuchte und fragte, ob man Interesse an einem Wintergarten hätte. Ein Spezialist sei in der Nähe, der sofort ein diesbezügliches Angebot machen könne. Das Angebot wurde an Ort und Stelle auf einem DIN A4-Blatt abgegeben, einschließlich einer kleinen Skizze und der Bemerkung" braun grundiert ". Zu dem Wintergarten gehörte noch eine Fensterwand und eine elektrische Lüftung. Das Ganze war zu haben für einen Preis von 83.950 DM. Der Auftrag wurde sofort erteilt und die Familie wartete gespannt auf die Lieferung. Die Montage des Wintergartens erfolgte im Juni innerhalb einer Schönwetterperiode. Das Fertigparkett des Wohnzimmers wurde bis in den Wintergarten fortgeführt. Zuerst war man auch zufrieden bis die Bauherrschaft bei einem plötzlich auftretenden Regen feststellte, daß Wasser an verschiedenen Stellen durch das Dach lief. Der Parkettbelag wurde schadhaft.

Es wurde ein privater Sachverständiger beauftragt, der eine Mängelliste anfertigte. Die Lieferantin des Wintergartens unternahm mehrere Nachbesserungsversuche, die jedoch die Dichtungsprobleme nicht beseitigen konnten. Die Abnahme wurde verweigert. Gleichwohl leistete der Bauherr eine erste Zahlung von 28.000 DM. Nunmehr klagte die Herstellerin auf Zahlung des Restwerklohnes vor dem Landgericht. Innerhalb dieses Verfahrens akzeptierte sie die von einem Gerichtssachverständigen festgestellten Mängel mit Ausnahme der Schäden an der Oberflächenbehandlung. Sie bot Nachbesserung oder Gewährung eines Minderungsbetrages von 5.000 DM an. Darauf haben sich die beklagten Auftraggeber nicht eingelassen. Sie argumentierten, der vom Gutachter geschätzte Nachlass von 5.000 DM unterschreite die Mängelbeseitigungskosten erheblich, außerdem sei ein Nutzungsausfall mit mindestens 7.000 DM zu veranschlagen. Darüber hinaus sei ein merkantilen Minderwert von 15% des Kaufpreises zu berücksichtigen. Die Klage des Herstellers wurde abgewiesen.

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Inzwischen waren vier Jahre ins Land gegangen. Eigentlich wären die Beklagten am Zug gewesen, das Nachbesserungsanerbieten und den Minderungsbetrag anzunehmen oder abzulehnen. Sie waren jedoch unschlüssig, weil sie den Eindruck hatten, dass das landgerichtliche Gutachten nach ihrer Meinung nicht den wahren Sachverhalt wiedergegeben hätte. Der Regen floss weiter in den Wintergarten, die Hausfrau stellte jedes Mal Plastikeimer auf, die elektrische Lüftung funktionierte nicht und zu allem Überfluss platzte der Lack großflächig vom Holz ab. Aus der über dem Wintergarten befindlichen Fensterwand traten Pilze aus. Nunmehr legte die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Berufung ein. Die Sache wurde wieder verhandelt, diesmal vor dem Oberlandesgericht, das mich mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte. In der Tat: Sechs Jahre nach Abnahmeverweigerung ist eine lange Zeit. Zwei Sachverständige waren bereits tätig geworden.

Die Fragen an den Gutachter

Die Beweisfragen waren deswegen kurz und bündig: Weist der von der Klägerin am Haus des Beklagten installierte Wintergarten über die vom Sachverständigen K. in seinem Gutachten festgestellten Mängel hinaus weitere schwerwiegende Mängel auf? Sind über die vom Sachverständigen K. für notwendig gehaltenen Maßnahmen, deren Durchführung die Klägerin angeboten hat, weitere Maßnahmen erforderlich, um den Wintergarten mängelfrei herzustellen? Welche Kosten sind zur Herstellung gegebenenfalls erforderlich?

Die Situation vor Ort

Trotz wunderschönen Wetters war auf den ersten Blick zu erkennen, daß der von der klagenden Partei aufgesetzte Wintergarten in einer beklagenswerten Verfassung war und der begehrte Restwerklohn von etwa 60.000,00 DM nicht würde realisiert werden können. Die zu beurteilenden Leistungen ließen sich aufteilen in :

die Fensterwand,
Größe ca. 705 x 250 cm, aufgeteilt in fünf Elemente von jeweils ca. 140 cm Breite. Jedes Element bestand wiederum aus einem festverglasten Rahmen und einem aufgesetzten Dreh-Kippfenster, und.

den im Grundriß U-förmigen Vorbau,
Größe ca. 705 x 250 x 242 cm. Über der Glasdach- bzw. Regenrinnenebene gab es einen dreieckigen Aufbau mit von einem Mittelpunkt ausgehenden strahlenartig angeordneten Sparren. Die Größe betrug in der Basis 365 cm, in der Höhe 330 cm. In der Gartenfront war eine zweiflügelige Schiebe-Kipptür eingebaut. Neben dieser befand sich eine von Hand zu betätigende Schiebelüftung.

Als Werkstoff war Carolina pine (Pinus taeda) verwendet worden, deckend weiß gestrichen...

Die Dachverglasung bestand aus Isolierglas = Oberseite ESG (Einscheiben-Sicherheitsglas, Unterseite VSG (Verbund-Sicherheitsglas). Mit Ausnahme der auf einem DIN A 4 – Blatt befindlichen Handskizze des Vertreters gab es keine technische Beschreibung.. Das Gutachten des Sachverständigen K. sagte wenig darüber aus, in welcher Weise der Wintergarten etc. mangelhaft wäre. Er beschränkte sich im wesentlichen auf die Feststellung, daß die Konstruktion Niederschlagswasser durchlasse und Farbabplatzungen vorhanden seien. Die von ihm angesetzten Kosten für eine Nachbesserung in Höhe von 5.000,00 DM, netto, konnten nur als Schätzung angesehen werden, ohne daß sich dem Gutachten konkrete Maßnahmen entnehmen ließen, was genau zu tun sei.

Da dem Auftrag keine Leistungsbeschreibung zugrunde gelegen hat, galten die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und die DIN 18355 – Tischlerarbeiten -.

Zustand der Fensterwand

Nach kurzer Betrachtung der Fensterwand konnte für mich kein Zweifel daran bestehen, daß hier ein Totalschaden vorlag. Sichtbarer Ausdruck der Schadhaftigkeit waren die Faulstellen an den Blendrahmen und die aus den Fugen herausgewachsenen Fruchtkörper des holzzerstörenden Lencytes-Pilzes.


Die Ursachen dieses Schadens lagen in der Mißachtung der Regeln des Konstruktiven Holzschutzes und der DIN 18355 – Tischlerarbeiten -.

Diese Regeln besagen, daß so wenig wie möglich konstruktive Fugen vorhanden sein sollen, in die Niederschlagswasser eindringen kann. Wenn sie nicht vermeidbar sind, müssen sie so konstruiert werden, daß eingedrungenes Regenwasser alsbald abfließen bzw. ausdiffundieren kann. Alle Kanten von Rahmenhölzern müssen gem. der DIN 18355 bzw. der darin zitierten DIN 68121 – Holzfensterprofile – im Radius von > 2 mm gerundet sein, damit aufgetragene Beschichtungen nicht reißen bzw. brechen. Das war hier nicht so.

Die Klägerin hat die vertikalen Fensterelemente aus zwei übereinander angeordneten Teilen zusammengebaut. Beide lagen mit den Blendrahmen-Querhölzern aufeinander. Es hatten sich Kapillarfugen ergeben, in die fortwährend Niederschlagswasser eingedrungen und in die Rah-menhölzer eindiffundiert war. Auch waren an den Rahmen ungeschützte Hirnholzbrüstungen vorhanden, von denen die Durchfeuchtungen ihren Ausgang genommen hatten. Es war versäumt worden, die unteren und oberen Querblendrahmen „durchgehen“ zu lassen (sh. Zeichnung „A“).

Die Klägerin hatte bei der Fensterherstellung nicht das System der offenen Brüstungsfuge praktiziert. Dieses besagt, daß die Stoßfugen von Hirnholz auf Langholz etwa 3 mm tief rundgefräst werden, so daß die nicht vermeidbaren Quell- und Schwunderscheinungen keine Auswirkungen auf den Dichtschluß der Leimfugen haben. Es hatten sich zwischen den Brüstungsflächen Kapillarfugen gebildet, in die Wasser eingedrungen war, jedoch nicht ausdiffundieren konnte. Zusammen mit der Rundfräsung wären auch die Profilkanten gerundet worden. Diese Herstellungsweise ist üblich und zwangsläufig bei Verwendung höhenabgestimmter Fräswerkzeuge (Fabr. Leitz oder Oppold)

Darüber hinaus hatte die Klägerin die Fensterwand nicht fach- und sachgerecht zwischen die Ebenen der Betonplatte und dem Dachgesims montiert bzw. luft- und schlagregendicht mit dem Baukörper verbunden. Sowohl die aufrechten als auch die obere waagerechten Fugen waren mit Deckbrettern versehen worden. Es hat sich bei der Bewässerung des oberen Deckbrettes gezeigt, daß zwischen diesem und dem Dachgesims Wasser in die Konstruktion eindringen konnte. Die Aufkantungen der Aluminium-Fensterbänke waren nicht tief genug in die Sohlbänke eingefräst worden. Ihre Versiegelung war wegen der hohen thermischen Belastung mehrfach gerissen.

Weiter waren zwischen den einzelnen vertikalen keine Dichtungsbänder enthalten. Zwischen den Fensterrahmen waren Hohlräume vorhanden, durch die das Wasser nach unten lief und die Deckenunterseite sowie den Parkettboden durchfeuchtete. Die Deckbretter waren an den Schnittkanten nicht gerundet worden, so daß die Beschichtung von unten abwittern konnte. Darüber hinaus lagen die Hirnholzbrüstungen und Rahmenstücke im Bereich des Spritzwassers, das bei Regen von den Dachflächen zurückgeworfen wurde, und im Schneebereich.

Diesen Belastungen war die von der Klägerin hergestellte Konstruktion nicht gewachsen.

Zustand des Wintergarten-Vorbaus

Auch der Wintergarten-Vorbau befand sich im Zustand der Verwitterung. Als erstes fiel auf, daß sich die waagerechten Rahmenhölzer einschl. der Türrahmen in exponierter Lage im Bereich der Bewitterung befanden. Der Gartenkies reichte bis unmittelbar an die Rahmen heran.


Niederschlagswasser und Tauwasser durch Schnee hatten unmittelbar auf die Hölzer eingewirkt und Quellungen, Zerstörungen der Beschichtung sowie Verrottung des Holzes verursacht. Derartige Schäden wären durch Absenkung des Niveaus der Gartenanlage oder durch Aufmauerung einer Brüstung, auf die dann die Außenhaut gestellt werden konnte, vermieden worden. Durch eine solche durchgehende Brüstung, die der Beklagte auf seine Kosten hätte bauen lassen müssen, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Vorschriften der DIN 18195-9 - Bauwerksabdichtungen – zu beachten (15-cm-Regel).

Ich hatte eine Bewässerung der Dachflächen durchführen lassen. Nach 10 Minuten trat Wasser in das Innere des Wintergartens. Der Wassereintritt stand im Zusammenhang mit der Dachkonstruktion. Zur Gartenseite ging die Sparrenkonstruktion von einem Knotenpunkt aus. Dadurch ergaben sich für die einzelnen Sparren unterschiedliche Neigungswinkel, die vom seitlichen Gratsparren mit 18°, über 28° des seitlich versetzten bis 35° des mittleren Sparrens gehen. Die Sparren waren den Fluchten entsprechend angepaßt. Die Scheiben lagen jedoch auf einem Gummisteg, der gewissermaßen als Drehpunkt für das Scheibenlager fungiert. Auf jedem Sparren befand sich ein Unterprofil mit je einem der gen. Gummistege, so daß jeder unterschiedlich geneigte Scheibenrand ein Auflager fand.

Die Unterprofile hingen teilweise in den Regenrinnenbereich. Über die nebeneinander liegenden Scheibenränder war ein Aluminiumprofil mit einem Dichtungsprofil gelegt und durch das Unterprofil hindurch mit dem Sparren verschraubt worden. Aus dem Knoten heraus lief Regen in die von den beiden Gummistegen gebildete Rinne und trat, nachdem der Zwischenraum gefüllt war, wegen der einseitigen Schräglage an irgendeiner Stelle aus. Den genauen Weg des Wassers konnte man nicht verfolgen. Im Verlaufe der Untersuchung wurden die Aluminium-Deckprofile gelöst, so daß der mögliche Lauf des Wassers zutage trat.

Der untere Abschluß wurde von Kunststoffprofilen gebildet, auf denen die Glaskanten auflagen. Eines dieser Profile war verrutscht, so daß das rohe Holz sichtbar war. Diese Fläche war feucht. Das Wasser lief in Hohlräume innerhalb der 47 cm breiten Pfette. Diese bestand aus zwei Lagen von jeweils 65 mm breiten Hölzern, die in der Höhe von unten nach oben 21, 17 und 9 cm betrugen. Die innere untere Balkenlage war in der Mitte durch Überblattung gestoßen. Aus dieser Stoßfuge lief Wasser heraus. Gleichfalls wurde deutlich, daß das Schienensystem nicht mit den üblichen Systemen der Firmen Bug oder Gutmann verglichen werden konnte.

Bei den gen. Systemen werden ein LM-Unterprofil, Abstandshalter, abgestimmt auf die jeweilige Glasscheibendicke, ein Oberprofil, welches die Scheiben fixiert und ein Deckprofil, daß die Schrauben abdeckt, verwendet.

Bei dem von der Klägerin verwendeten System hing der Anpreßdruck vom Geschick des Monteurs und dem Durchzugsvermögen des Schraubers ab. Die Konstruktion und Anordnung der Isolierglasscheiben entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik (1994). Die Scheiben reichten auch mit der unteren VSG-Scheibe (Warmsei-te) in die Kaltzone. Erforderlich ist seit Jahren der Einbau sogen. Stufengläser, bei denen die untere Glaskante samt des Abstandhalters von einem Rahmen abgedeckt wird und nur die obere ESG-Scheibe (Kaltseite) in die Regenrinne reicht. Die Konstruktion solcher Stufengläser berücksichtigt die Belastung des Randverbundes durch UV-Strahlen durch eine entsprechende werkseitige Abdeckung. Die Scheiben ragten in voller Dicke in die Regenrinne. Bei der Bewässerung trat zutage, daß das Wasser an der Scheibenunterseite quasi zurückfloß. Darüber war das dem Schutz der Butyl-Randdichtung dienende Klebeband (eine Art Tesa) durch UV-Einstrahlung mehrfach gerissen.

Neben dem Dachaufbau waren auf jeder Seite noch zwei flache Scheiben in einer Länge vorhanden. Die Neigung dieser Scheiben betrug 2°. Ein derartiger Neigungswinkel entspricht nicht den Anforderungen, die an solche Dachflächen zu stellen sind, um die Selbstreinigungskraft des Wassers auf den Scheiben wirksam werden zu lassen. Die Ränder waren erheblich durch Algen und Staub verschmutzt. Wasser lief nicht ab, sondern trocknete mit allen Atmosphärilien auf. Mit Wasserwaage und Neigungswinkel-Meßgerät ließ sich feststellen, daß die Regenrinne kein Gefälle aufwiesen und insoweit Schmutz nicht weggespült wurde. Der geringfügige Hochstand des Einlaufstutzens, der mit seinem Flansch in die Rinne eingeklebt worden war, wurde so zum Problem, so daß Restfeuchtigkeit in der Rinne stehen blieb.

Treibhausklima im Sommer

Durch das Vorsetzen dieses Glasanbaus gelangte zunächst weniger Strahlungsenergie aus dem Sonnenlicht in das Kernhaus. Es war eine luftgefüllte Zwischenzone zwischen Außenklima und Raumklima des bestehenden Massivgebäudes entstanden. Der Glasanbau wirkte ohne Sonneneinstrahlung klimaausgleichend. Er holte jedoch die auftreffende Sonnenwärme in den Wintergarteninnenbereich. Die kurzwelligen Strahlen des Sonnenlichtes (IR-Strahlen) kamen fast ungehindert durch die Glasscheiben in das Rauminnere. Beim Auftreffen auf Fußboden, Wände und feste Körper verwandelte sich die Energie in langweilige Strahlung, die nicht mehr durch das Glas nach außen transportiert werden konnte. Deswegen war im Sommer sehr schnell eine Treibhaussituation entstanden. Dieser Zusammenhang hätte bei der Planung und Einrich-tung beachtet werden müssen. Ein Aufenthalt war hier praktisch nicht zumutbar.

Kein sommerlicher Wärmeschutz

Die Klägerin hatte für den sommerlichen Wärmeschutz nichts getan. Üblicherweise werden, von einer nicht funktionierenden Lüftungseinrichtung einmal abgesehen, sogen. Wärmefunktionsgläser eingebaut, die die Sonneneinstrahlung zu einem Teil abhalten. Man spricht von dem sogen. g-Wert. Normales Isolierglas läßt etwa 76% der Sonnenenergie ein, Wärmefunktionsgläser etwa 66 – 48%. Ein Wintergarten ohne Wärmeschutzglas ist praktisch nicht marktfähig. Ein Wintergarten, oder ein Glasbauteil mit großen transparenten Flächen, sollte zunächst mit Lüftungsvorrichtungen so geplant werden, daß Zuluft im unteren Bereich, und Abluft im Überkopfbereich eine zuverlässige Lüftungsregulierung zuläßt.

Für das Kernhaus muß allerdings beachtet werden, daß der dort bisher vorhandene Lüftungswärmeverlust (somit auch Energieverlust) durch die vorgesetzte Luftzone verringert wird. Erwärmte Luft gelangt jetzt in das Kernhaus. Dieser Effekt ist im Winterhalbjahr nützlich. Im Sommer kann ein Wintergarten nur mit einer wirksamen Lüftung betrieben werden.

Fehlkonstruktion der Lüftung

Eine mechanische Lüftung war ansatzweise vorhanden. Folgt man dem auf Anlage 1 vermerkten Wert von 300 m³/Std. für den eingebauten Lüfter, war dessen Leistung zu schwach. Überschlägig betrug das Luftvolumen im Wintergarten etwa 60 m³. Erträgliche Temperaturen lassen sich nur bei 20fachen Luftwechselraten erzielen, d.h. die Lüftungseinrichtung müßte etwa 1200 m³/Std. leisten. Dazu war sie nicht ausgelegt. Die Zulufteinrichtung als normale Schiebelüftung mit Drehknopf war als Anachronismus zu bezeichnen. Abgesehen von dem zu geringen Querschnitt, erfüllte sie nicht die Anforderungen an ein wärmegedämmtes Element (Tauwasserbildung). war zu erwarten.

Selbst, wenn der Lüfter eine stärkere Leistung erbracht hätte, würde es bei der Schiebelüftung zu nicht akzeptablen Pfeifgeräuschen gekommen sein. Die beschriebene Problematik macht deutlich, daß der Wintergarten hätte komplett durchgeplant, durchgezeichnet und bauphysikalisch durchgerechnet werden müssen. Ein wichtiges Element ist zweifellos die Beschattung. Diese wird üblicherweise außen angeordnet. Inzwischen haben Untersuchungen ergeben, daß bei ausreichender Hinterlüftung die Beschattungsebenen auch innen angeordnet werden können. Die Einwirkung der Sonnenstrahlungswärme muß mit flexiblen Beschattungsvorrichtungen regulierbar sein. Die Lüftung allein kann nämlich den Treibhauseffekt nicht vollkommen ausgleichen.

Es gab keine Beschattungsanlage.

Es sollte nicht der Eindruck erweckt werden, als müsse die Klägerin noch für eine Beschattungsanlage aufkommen. Die Möglichkeiten der Anbringung hätten aber vorhanden sein müssen. Wegen des dreieckigen Dachaufbaus mit der Abwalmung war die Anbringung einer Beschattungsanlage praktisch nicht möglich.

Fehlerhafte Materialauswahl

Ein weiterer Mangelpunkt ist die Materialauswahl. Es bestand Uneinigkeit darüber, ob der Beklagte eine weiße Beschichtung bestellt hatte oder nicht. Geht man von einer Ausführung in Carolina pine, natur, aus, wofür sich aus der bereits benannten Anlage 1 keine Anhaltpunkte ergeben hatten, hätte die Klägerin ihre Werkleistung einschl. der ersten Zwischenbeschichtung ausliefern müssen. Da es sich hier um Nadelholz handelte und die Gefährdungsklasse 3 (Splintholz) vorlag, hätte sie als 1. Maßnahme einen wirksamen Anstrich mit einem nach DIN 68800 – Holzschutz im Hochbau – zugelassenen fungiziden Mittel auftragen müssen. Sie wäre weiter verpflichtet gewesen, eine wasserabweisende Grundierung aufzubringen. Auch hätte sie den Beklagten darauf aufmerksam machen müssen, daß sie erst liefern dürfe, wenn die 2. Beschichtung erfolgt sei.

Den Nachweis, daß diese konkrete Art der Oberflächenbehandlung vereinbart gewesen sei, konnte die Klägerin nicht führen. Es stand jedoch fest, daß ein Nadelholz, das in der Fachliteratur mit „nicht witterungsfest“ und „pilz- und insektenanfällig“ sowie „Farbanstriche werden nur schwer angenommen“ für ein solches Werk wenig geeignet erscheint, zumal die Nutzungserwartung etwa bei 30 Jahren liegt.

Tatsache ist, daß die Farbbeschichtungen überall abgeblättert waren. Geeignete Hölzer sind Tropenhölzer wie Sipo, Swietenia, Meranti etc..

Allerdings ist anzumerken, daß die konstruktive Durcharbeitung der Holzarbeiten zu wünschen übrig ließ. Die Ausarbeitung der Regenrinne hatte mit ordnungsgemäßer Tischlerarbeit nicht viel gemein. Wenn die Verblendung der Regenrinne mit diesem Wellenprofil neu angebracht wird, mag sie durchaus gut aussehen. Bei schräg auftreffenden energiereichen Sonnenstrahlen waren der Beschichtung bzw. der Haftung enge Grenzen gesetzt.

Fazit: Reparatur unmöglich

Angesichts der Vielzahl konstruktiver und ausführungstechnischer Mängel hatte ich keine Möglichkeit gesehen, den Wintergarten und die Fensterfassade durch eine irgendwie geartete Reparatur in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, so daß der Beklagte berechtigt war, auf Kosten der Herstellerin des Wintergartens und der Fensterwand Ersatz zu beschaffen. So lautete das Urteil des OLG Köln. „Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wurde zurückgewiesen, der Widerklage des Beklagten auf Zahlung von Zinsen und Schadenersatz für den verdorbenen Parkettboden wurde stattgegeben. Es wurde weiter festgestellt, daß die Klägerin dem Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Nichterfüllung des aufgrund des Auftrags es Beklagten vom 26.04.1994 zu Stande gekommenen Werkvertrages, betreffend die Herstellung und Errichtung eines Wintergartens nebst Fensterwand auf dem Grundstück R.-Str. in K. entstanden ist und entsteht, einschl. der Kosten für Abriß der von der Klägerin hergestellten Konstruktion und der Folgeschäden aufgrund notwendiger Erneuerung des Parkettbodens und des Innenraumanstrichs im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß.“

Der Neubau des Wintergartens

Der Streitwert betrug 115.000,00 DM. Anstelle der „verspielten“ Version wurde eine neue Fensterwand und ein „sicherer“ Winter-garten mit elektronisch gesteuerter Zu- und Abluft und zweigeteilter Beschattungsanlage aus Merantiholz errichtet.

Rat an Wintergartenkäufer

Dieser Beitrag soll Sie, verehrter Leser, für die Komplexität des Fenster- und Wintergartenbaus sensibel machen. Dem Käufer rate ich, ausreichend beschriebene Angebote und Zeichnungen anzufordern und sie von anerkannten Fachleute prüfen zu lassen. Den Herstellern sei empfohlen, alle Konstruktionen, Holzarten, Beschichtungsmittel etc. immer wieder auf den „Prüfstand zu stellen und auch ruhig einmal weitere Meinungen zu hören.


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