Baurechtliche Anforderungen
Grundsätzlich ist ein Wintergarten oder Glasanbau genehmigungspflichtig. Die einzelnen Landesbauordnungen machen hier jedoch Unterschiede. Der Wintergartenbauer ist verpflichtet, sich vor Baubeginn, besser jedoch bei Erteilung des Auftrages, den genehmigten Bauplan vorlegen zu lassen. Bauamt ist erste Anlaufstelle Ob überhaupt ein Wintergarten angebaut werden darf geht aus den örtlichen Bebauungsplänen bzw. den Gestaltungssatzungen der jeweiligen Gemeinde als untergeordnete Baubehörde hervor. Erste Antworten hierzu erteilt bei Anfrage das jeweils zuständige Bauamt entweder bei der Gemeinde, der Stadt oder dem Landkreis. Teilweise existieren in Gestaltungssatzungen Vorgaben, die baurechtlich nicht zu halten sind. Darum sollte erst nach einer positiv beschiedenen Voranfrage mit der eigentlichen Planung begonnen werden. Anforderungen an den Entwurfsverfasser Der Entwurfsverfasser muss bauvorlageberechtigt sein. Bauwerke bzw. Gebäudeteile, als welche Wintergärten- und Glas-Anbauten zu sehen sind, unterliegen uneingeschränkt den Vorschriften des Bundes und der Länder. Neben den allgemeinen Anforderungen an Standsicherheit sowie Schutz für Leib und Leben sind sämtliche Normen und Regelwerke sowie die Vorgaben des Standes der Technik bzw. der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten. Vorschriften zum Wärme-, Feuchte-, Schall-, Brand- und Holzschutz sind ebenso umzusetzen wie die Beachtung der Abstandsflächen, Baulinien und Baugrenzen. Prüfpflicht auch bei vereinfachtem Genehmigungsverfahren Es sollte ggf.auch geprüft werden, ob Vergaben bzgl. Denkmalschutz existieren. Auch bei vereinfachten Genehmigungsverfahren wie z.B. dem Freistellungsverfahren sind vor beschriebene Anforderungskriterien einzuhalten. Die Genehmigungsbehörde verzichtet hier lediglich auf die fachliche Prüfung der Unterlagen. Der planende Architekt oder Fachingenieur bzw. in manchen Bundesländern der vorlageberichtigte Zimmer- oder Maurermeister bzw. Bautechniker übernimmt jedoch die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften und Vorgaben. Energieeinsparverordnung Hierzu gehört beim Wohnwintergarten entweder die Berechnung des Primärenergiebedarfs nach der Energieeinsparverordnung ( EnEV ) mit genauen Ausführungsvorgaben an den ausführenden Wintergarten- bzw. Glashausbauer oder die Einhaltung und Umsetzung der U-Werte nach Tabelle 1, Anhang 3 der EnEV ( siehe Anlage ). Hierzu ist jedoch explizit darauf hinzuweisen, dass die vorgegebenen U-Werte nicht nur z.B. das Glas betreffen, sondern das komplette Bauteil Dach oder Seitenwand mit Übergängen wie Ortgang oder Traufe. Fazit Im Klartext heißt dies, die Konstruktion muss berechnet und aufgrund dieser Berechnungen mit entsprechenden Detailpunkten fachgerecht ausgeführt werden. Dipl. Ing. Tel. +49 8031-43949
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